DAS FRÄULEINSTIFT

Borth, de lütte Stadt an groten Bodden, hat so manche interessante und schöne Besonderheit zu bieten. 
Von besonderem Charme sind die einen Ring bildenden Gässchen, wie Bleicherstraße, Pohlstraße, Gartenstraße, Mauerstraße, Turmstraße mit dem Fangelturm sowie die Wallstraße. Betrachtet man die Stadt aus der Vogelperspektive auf alten Stichen oder auch auf neuzeitlichen Luftaufnahmen, so ist ihre eindrucksvolle mittelalterliche Struktur auch heute noch in all ihrer Ursprünglichkeit sehr schön erkennbar. Sie hat sich bis heute fast unverändert erhalten.
Der Straßenring wird dann gewissermaßen noch einmal umschlossen von einem zweiten, grünen Ring: Westlich ist das der Bleicherwall und östlich der Stadtwall. Die Hafenstraße und der Bodden bilden die Stadtbegrenzung nach Norden hin. Und dann wäre da noch die zweiflügelige Klosteranlage in ihrer nicht zu übersehenden Größe und Schönheit, diese einzige auf deutschem Boden befindliche schwedische Stiftung. Sie liegt östlich in nur geringer Entfernung der Kirche Sankt Marien gegenüber. Dieser große, prächtige und auch mächtige Backsteinbau dominiert das Zentrum der altstädtischen Anlage. Der davor befindliche große Marktplatz ist ebenfalls ein Blickfang. Eindrucksvoll liegt in einiger Entfernung der Kirche gegenüber das ehemalige Adlige Fräuleinstift, in der Stadt wird es allgemein Kloster genannt.
Das alles sind Anlagen und Bauwerke, wie sie wohl nur in wenigen Städten dieser Größenordnung zu finden sind. Von besonderem Charme sind aber die bereits erwähnten, einen Ring bildenden Gässchen, wie Bleicherstraße, Pohlstraße, Gartenstraße, Mauerstraße, Turmstraße mit dem Fangelturm sowie die Wallstraße. Etliche Häuser sind so niedrig, dass man fast aus der Dachrinne trinken kann, behaupten zumindest manche Spötter gutmütig.
An vielen Fenstern in der Pohlstraße und der Bleicherstraße waren früher Spione genannte Spiegel angebracht. Mit diesen war es den neugierigen Hausbewohnern möglich, die enge Straße nach links aber auch nach rechts zu beobachten ohne die Gardine wegzuziehen oder gar ein Fenster öffnen zu müssen. Heute sucht man diese aber vergeblich, sie sind verschwunden. Was eigentlich schade ist, denn auch sie hatten Anteil an der Ausstrahlung der kleinen Gassen, und damit auch der Stadt.

Das Adlige Fräuleinstift und das Torhaus mit der Hausnummer „Hunnenstraße 1“.
Im Barther Adressbuch von 1909 lautet die Adresse Adeliges Fräulein-Kloster737
Nur Bewohnerinnen eines Klosters bzw. Fräuleinstifts wurde freier Zutritt gewährt. Grundsätzlich waren Klöster von Mauern umgeben. Bei manchen Klöstern vielleicht zusätzlich auch noch durch einen Wassergraben ergänzt.
Wenn jemand unsere Barther Klosteranlage, bei welcher es keinen Wassergraben gab, in früheren Zeiten betreten wollte, so blieb ihm nur eine einzige Möglichkeit: Er musste durch das schön gestaltete Portal neben dem Torhaus schreiten. Doch kein Besucher durfte so ohne Weiteres hinein und hinaus. Ohne Kontrolle und Erlaubnis wurde solchem Begehren nicht stattgegeben, auch wenn es sich hierbei um ein weltliches Kloster, auch Fräuleinstift genannt, handelte.
So findet sich zum Beispiel in einer Bestimmung einer pommerschen Klosterordnung vom 23. Mai 1569 ein interessanter Hinweis zur Aufgabe eines „Sprachhauß“ genannten Torwärterhauses. Die Königliche Obrigkeit schrieb darin der Klosterleitung ganz detailliert vor, wie die Wahrung der Ehrsamkeit und Sittsamkeit der Jungfrauen zu gewährleisten sei:
Die Klöster sollen verschlossen gehalten, und ein Sprachhauß am Thor mit einem Gitter erbauwet undt zugerichtet werden. Undt wo jemandts von der Jungfrauen Freunde oder sonst ansprechen will, soll dieselbe Person durch den Thorwärter bey der Regentinnen sich angeben lassen.
Darauf eine von den Regentinnen sampt noch einer Jungfrauwen in daß Sprachhauß gehen, darin so lange bleiben, biß die Unterredung geschehen, undt darnach wieder sampt der Jungfrauen in ihren Gewahrsamb gehen, wo auch Frauwen, die bey ihren freundinnen einen Tag oder Nacht, oder in fürfallenden Schwachheiten, lenger bey ihnen seyn, undt im Klosterverharren wollen, dasselbige soll ihnen frey sein, jedoch, daß sie Pferde undt Wagen, Knechte undt Mansgesinde in dehm Kruge auf ihren Unkosten lassen.
Undt da der Jungfrauen Eltern, oder sonst nechste Verwandte, Freunde oder Freundinnen, die Jungfrauwen eine Zeit lang bey sich haben, oder wormit hinnehmen wollen, dasselbe soll ihnen mit beynder Regentinnen Wissen frey seyn, nur daß sie dießfalß die Jungfrauen selbst oder durch ehrliche Matronen darauß holen, undt in bestimmter Zeit darin wieder bringen lassen.“
                                                              Gruppenfoto, in der Mitte die Priorin Johanna v. der Osten. Sie starb 1909
Auch am Barther Kloster, rechts des Einganges zur Anlage, steht ein solches Torwärterhaus. Es ist eingelassen in die massiv errichtete und noch vollkommen erhaltene und inzwischen restaurierte Klostermauer. Deren Baubeginn geht auf das Jahr 1732 zurück. Ein Schild am Torwärterhaus weist es als ein solches aus. Welche Aufgabe hatte in früherer Zeit dieses Haus für die Barthischen Klosterdamen? War es auch so ein „Sprachhauß“, von dem im erwähnten Erlass von 1569 die Rede ist? Man darf davon ausgehen, dass es sich nicht ganz so verhielt. Das Barther Kloster war schließlich ein weltliches Adliges Fräuleinstift, und der im vorigen Satz erwähnte „Urkundtlich mit Unsern aufgedrückten Pitzschaften bestetiget undt gegeben zu Wollin“ Erlass stammte noch einer immerhin schon rund 170 Jahren zurück liegenden Zeit. Inwieweit hätten diese rigiden Vorschriften von 1569 für die Insassinnen des Barther Klosters überhaupt eine Bedeutung haben können?
Anstand und Sitte galten nicht nur dem Adelsstand, sondern auch dem Bürgertum viel, darauf hatten die adligen Fräulein ganz besonders zu achten. Aber mehr Freiheiten als 1569 wurden ihnen inzwischen bestimmt zugestanden. Wobei natürlich nicht heutige Maßstäbe angelegt werden dürfen.
Dafür darf vielleicht auch das überlieferte Verhalten der Priorin von Wakenitz als Beleg ins Feld geführt werden. Man liest dazu man unter dem Datum vom 21. Dezember 1737 in einer „Königl. Resolution wegen einer der Aebtissin von Wackenitz zu substituirenden Priorin betreffend der Aebtissin von Wackenitzen und Juliane Eleonore von Schwerin, bey Uns eingereichte unterthänigste Ansuchen. Wann Wir nun in Ansehung der von Euch angeführten Umstände in Gnaden bewogen worden, sowohl zu der von gedachter Aebtißin gesuchten Abwesenheit von dem Kloster, als auch daß zur Ersetzung dessen, was durch ihre Entfernung und Abwesen an unentbehrlicher Aufsicht und Direction dem Kloster abgehet, die vorbenannte Juliane Eleonore von Schwerin gesuchtermaßen zur Priorin bestellet werde, Unsern gnädigen Beyfall; so haben Wir Euch hiedurch in Gnaden aufgeben wollen, mehrgedachte von Schwerin, als Priorin, mit der ihr von der Aebtißin abgestandenen Hälfte ihrer Kloster-Hebung und Wohnung gehörig einweisen zu lassen ...“  
Die Lebensweise in einem klassischen Kloster ist eine andere als in einem weltlichen Kloster, wie es beispielsweise in Barth der Fall war. Im klassischen Kloster ist die mönchische Lebensform bestimmend. Hier leben die Insassen in der Stille und Abgeschiedenheit von der Welt. Das gemeinschaftliche und das individuelle Gebet bestimmen den Tagesablauf, gekennzeichnet von körperlicher Arbeit, geistigem und geistlichem Studium. Für sie gilt meistens die lebenslange Bindung an das Kloster, in das er oder sie eingetreten ist.
Ganz anders dagegen war die Lebensweise in einem weltlichen Stift. Die Stiftsdamen, auch Konventualinnen genannt, lebten zwar in einem klosterähnlichen Gebäude, das war jedoch großzügiger eingerichtet als die der Ordensfrauen. Die Stiftsdamen brachten oft ihr eigenes Mobiliar und ihre Dienerschaft mit. Sie waren verpflichtet, am Stundengebet und der Heiligen Messe teilzunehmen und das Essen mit der Gemeinschaft im Refektorium einzunehmen.
Bei ihrem Eintritt in das Fräuleinstift, bzw. Kloster, legten die Konventualinnen nur die Gelübde der Keuschheit und des Gehorsams gegenüber ihrer Äbtissin ab, konnten jedoch heiraten, wenn sie auf ihre Pfründe verzichteten. Sie hatten die Freiheit, die ihnen vom Stift zufließenden Einkünfte zu verzehren, wo sie wollten. Auch war es möglich, dass sich nur die Äbtissin, die Vorsteherin und eine geringe Zahl der Konventualinnen im Kloster aufhielten, die anderen Stiftsdamen konnten eigene Wohnungen mit einer kleinen Dienerschaft haben. Sie mussten weder auf ihren Privatbesitz noch auf ihre Erbansprüche verzichten und konnten das Stift jederzeit wieder verlassen.
Ihren Lebensunterhalt bestritten die Stifte aus den bei der Gründung der Stiftung eingebrachten Pfründen, aus deren Ertrag alle Stiftsdamen eine jährliche Summe erhielten. Dafür musste eine Stiftsdame bei ihrem Eintritt eine gewisse Summe zustiften. In Barth betrug diese Summe im Jahr 1733 sechzig Reichstaler wenn sich das adelige Elternhaus an der Errichtung des Klosters oder an der weiteren Erhaltung der Anlage beteiligt hatten. Ansonsten betrug das Eintrittsgeld für eine Konventualin 120 Reichstaler. Später waren es dann 408 Mark.
Es gab auch weltliche Stifte, in die sich adlige Witwen einkauften, um dort ihren Lebensabend im Anschluss an die Klostergemeinschaft der Ordensfrauen, aber ohne Ablegung der Gelübde zu verbringen. Aus einem Schreiben von 1751 könnte man ableiten, dass es solches im Widerspruch zur Klosterordnung auch im Barther Fräuleinstift gegeben haben könnte.
Die „unterthänig-gehorsamste Pommersche Ritterschaft“ wandte sich am 10. Dezember 1751 mit einem entsprechenden Anliegen an „Ew. Excellenz und der Königl. Hochpreisl. Regierung Stralsund“. Die Ritterschaft wies darauf hin, dass in der Barthischen Kloster-Ordnung von 1733 in Artikel 2 bestimmt wird, dass in das Barther Kloster keine andere Fräuleins aufgenommen werden sollen, als die von einheimischen adeligen Pommerschen Familien. Diesen Worten zuwider laufe jedoch die Auslegung bzw. Handhabung des genannten Artikels 2 durch die Klosterleitung. Das müsse beigelegt werden und man erachte eine deutliche Erklärung dazu seitens der „Königl. Hochpreisl. Regierung Stralsund“ als nötig.
Ob die Beschwerde Abhilfe brachte, ist nicht bekannt.
Erste Priorin des Fräuleinstifts in Barth
1733 war Fräulein von Wackemitz, gemeinsam mit Fräulein von Schwerin erste Priorin des Barther Klosters. Ein Dokument aus dem Jahre 1749 nennt von Wackenitz als „Frau Äbtißin Philippine von Wackenitz“ auf Murchin, sowie von Schwerin als „Fräulein Priorin Juliana Eleonora von Schwerin“. Bei von Wakenitz waren auch die Schreibweisen von Wackenitz oder Wacknitz gebräuchlich. Conventualinnen waren dem Dokument nach die „Fräulein Jisabe Dorothea auf Gadow, Fräulein Sophia von Loutzow und Fräulein Sophia Augusta von Pfuhl“. Als Curatores (Verwalter) waren im Amt: „Herr Hofrat Gustav Peter von Lilieström auf Eixen und Herr Capitain Philipp Joachim von Behr auf Dargezin, Secretarius Herr Caspar Friedrich Saniter, Rathsherr“.
Eine „Königl. Resolution wegen einer der Aebtissinen von Wacknitz zu substituirenden Priorin“ vom 21. Dezember 1733 ist überliefert, über die auch Wilhlem Bülow in seiner 1922 gedruckten „Chronik der Stadt Barth“ auf Seite 778 berichtet: „Die erste Äbtissin war von Wakenitz, 1737 war sie mit Juliane Eleonore von Schwerin zusammen in dem Amt, doch da die erstere dauernd vom Kloster abwesend war, so wurde die letztere gewählt.“ Daraus könnte man schlussfolgern, dass die Klosterordnung für die Bewohnerinnen doch weiter gefasst waren, als jene, die aus dem Jahre 1569 überliefert ist. 170 Jahre früher waren die Konventualinnen wesentlich strengeren Bestimmungen zum sittlichen Verhalten unterworfen.
Zu einem Kloster hatte demnach niemand ohne weiteres Zutritt, wenn er kein Bewohner desselben war. Klösterliche Anlagen waren von Mauern umgeben, vielleicht zusätzlich auch noch durch einen Wassergraben ergänzt. Keiner kam ohne Kontrolle und Erlaubnis durch das vergitterte und stets verschlossen gehaltene Portal hindurch. Durfte er das dann passieren, so hatte er immer eine wachsame Begleitung an seiner Seite. Die Königliche Obrigkeit schrieb der Klosterleitung ganz detailliert vor, wie die Wahrung der Ehrsamkeit und Sittsamkeit der Jungfrauen zu gewährleisten sei. Darüber gibt folgender Text vom 23. Mai 1569 gibt Aufschluss:
Die Klöster sollen verschlossen gehalten, und ein Sprachhauß am Thor mit einem Gitter erbauwet undt zugerichtet werden.
Undt wo jemandts von der Jungfrauen Freunde oder sonst ansprechen will, soll dieselbe Person durch den Thorwärter bey der Regentinnen sich angeben lassen.
Darauf eine von den Regentinnen sampt noch einer Jungfrauwen in daß Sprachhauß gehen, darin so lange bleiben, biß die Unterredunggeschehen, undt darnach wieder sampt der Jungfrauen in ihren Gewahrsamb gehen, Wo auch Frauwen, die bey ihren freundinnen einen Tag oder Nacht, oder in fürfallenden Schwachheiten, lenger bey ihnen seyn, undt im Klosterverharren wollen, dasselbige soll ihnen frey sein, jedoch, daß sie Pferde undt Wagen, Knechte undt Mansgesinde in dehm Kruge auf ihren Unkosten lassen.
Undt da der Jungfrauen Eltern, oder sonst nechste Verwandte, Freunde oder Freundinnen, die ungfrauwen eine Zeit lang bey sich haben, oder wormit hinnehmen wollen, dasselbe soll ihnen mit beynder Regentinnen Wissen frey seyn, nur daß sie dießfalß die Jungfrauen selbst oder durch ehrliche Matronen darauß holen, undt in bestimmter Zeit darin wieder bringen lassen.“
Das Ordenszeichen
Das Barther Kloster führte natürlich auch ein Ordenszeichen. Das hatte die schwedische Königin Ulrike Eleonore zur Einweihung des Klosters am 3. August 1733 gestiftet. Die erstmalige Verleihung desselben datiert jedoch erst vom 14. Mai 1741.
Nach der Überlieferung durch Wilhelm Bülow handelte es sich um ein viereckiges, weiß emailliertes Kreuz, dessen oberer Arm mit einer Königskrone bedeckt ist. In den 4 Ecken am Mittelschilde befinden sich herzogliche Kronen. In dem runden, dunkelblauen Mittelschild sind die Buchstaben U. E. (steht für Ulrike Eleonore) zwischen drei Kronen, auf der vorderen Seite stehen die Worte: Barth. Conventus inststutus d. 3. August 1733.
Das Kreuz der Priorin hat zum Unterschied zu den Konventualinnen auf dem oberen Arm einen goldenen Nordstern. Sie trägt das Ordenskreuz an einem blauen Band um den Hals. Die Konventualinnen tragen es auf der linken Hüfte an einem über die rechte Schulter hängenden blauen Band.
Von der erstmaligen Ordensverleihung hat uns der Klostersekretär und Ratsherr Caspar Friedrich Saniter Auskunft hinterlassen in einem „Protocollum bey der feierlichen Anlegung der Ordens-Kreutze im Barthschen Kloster am 14. May 1749. Präs. Herr Hauptmann und Curator von Behr, die Frau Äbtissin von Wackenitz, Fräulein Priorin von Schwerin, die Fräul. Conventualinnen von Gadow, von Pfuhl, von Thun, von Warnstädt, von Braunen, von Gentzkow, und von Dechow; in d er beiden angehenden Conventulinnen der Fräul. Von Engelbrecht und von Scheelen; und der nächsten Fräulein Expectantin von Behr.
Als sich Präsentes diesen Morgen vor der Betstunde im Großen Saal versammelt, eröfnet der Herr Curator von Behr denselben, daß die Ursache der gegenwärtigen Zusammenkunft eines Theils wäre, vorbereitet beiden Fräuleins, als die von Engelbrechten und von Scheelen, in die erledigte Klosterstellen einzuführen. Er hätte also solches bey Übergebung der Schlüssel zu ihren künftigen Wohnungen bewerkstelligen, und die angehenden Conventualinnen wohlmeinend gratulieren wollen, welches dann von übrigen Anwesenden gleichmäßig beobachtet worden.
Hiernächst und nachdem die Frau Äbtissin mir unterschriebenen Secretario die von Ihro Majestät denen Fräulein Conventualinnen allergnädigst verliehenen Gnaden-Kreutze mit ihren Bändern überantwortet, und solche auf einem silbernen Präsentier-Teller von mir in der Capelle und auf dem Altar niedergesetzet worden, hält die Fräulein Conventualin von Gentzkow, in Gegenwart aller vorbeschriebenen Personen unterschiedener Fremden, die gewöhnliche Morgen-Betstunde, nach deren Endigung die Frau Äbtissin auf den Flur vors. Altar tritt, und die Fräulein Priorin nebst Conventualinnen sich im halben Circel derselben gerade gegen über, der Herr Curator aber der frau Aebtissin zur Rechten rangiren, welche letztere dann in einer kleinen Stand-Rede den Kloster-Begebenen die Notwendigkeit für das Königl. Haus (so sie abermalen mit Gnaden überschüttet) zu beten, anpreiset; und hiernächst die sich sub. A. angeschlossene Resolution Ihro. Königl. Majestät, betreffend die Ordenszeichen, deren eine wiewohl in etwas distinguirtes, ihr bereits von Ihro Excellenz, dem Herrn General-Gouverneur, in Stralsund angelegt worden, durch mich laut ablesen lässet, und sich mithin zur bevorstehenden Huldigung legitimieret.“
Die Stiftsfräulein in Barth
Das Kloster wurde an der Stelle errichtet, an der zuvor das Schloss stand, welches Bogislaw XIII. einst von einem Fürstenhof zu einem Renaissanceschloss umbauen ließ. Nach seinem Weggang aus Barth verfiel es immer mehr und diente 1711 das letzte Mal der Hofhaltung. Bald machte der schwedische König die Schlossruine der schwedisch-vorpommerschen Ritterschaft zum Geschenk. 1727 wurde es dann abgebrochen. Bekanntermaßen entstand in den Jahren von 1733 bis 1741 auf diesem Areal der barocke Gebäudekomplex des Adligen Fräuleinstiftes. Vorbereitende Aufräumarbeiten dazu begannen allerdings schon 1726.
Die Arbeiten an dem doch recht großen Komplex schienen gut vonstatten gegangen zu sein. Denn schon am 9. Februar 1733 schreibt das „Constitutorium der Curatoren des Barthischen Klosters: Thun kund hiemit: Demnach es mit der Einrichtung des adl. Jungfern-Klosters zu Barth unter des Höchsten Segen nunmehro so weit gediehen, daß das Kloster-Gebäude vor einiger Zeit in wohnbaren Zustand gesetzet, und bereits bezogen werden kann, dabey aber zur Unterhaltung und Beförderung dieser heilsamen Stiftung die Nothwendigkeit erfordert, daß nach dem Exempel anderer Orten, auch bey diesem Kloster, vorhero gewisse Curatores bestellet werden ...“
Die Handwerker hatten aber erst 1741 ihr Werk vollendet.
Bei dem Barther Kloster handele es sich genau genommen nicht um ein Kloster, heißt es vielfach. Es wird allerdings schon in den frühesten Dokumenten der Schwedisch-Königlichen Regierung in Stralsund als Kloster beschrieben.
Nach Wikipedia kann sinngemäß definiert werden: Ein Frauenstift ist eine religiöse Lebensgemeinschaft für Frauen, die ohne Ablegung von Gelübden in einer klosterähnlichen Anlage leben. Die in einem solchen freien weltlichen Stift lebenden (im Mittelalter meist adligen) Damen werden als Stiftsdamen bezeichnet, daher wird häufig auch der Begriff Damenstift verwendet.
Das Barther Kloster ist eine Einrichtung, die unter schwedischer Herrschaft in der Zeit von 1733 bis 1741 als Damenstift gegründet worden ist, um adligen Fräulein und verwitweten Damen aus der adligen Ritterschaft und Gutsbesitzer eine Bleibe zu geben. Es darf also sehr wohl als Kloster benannt werden.
Welche Adelsfräulein hier aufgenommen werden konnten oder sollten, das regelte eine Klosterordnung. Solche Ordnungen sind im Laufe der Zeit, soweit bekannt, drei erlassen worden: Am 27. November 1731, am 25. November 1733 sowie am 24. Januar 1910.
Nach Möglichkeit sollten Damen aus der Stadt Barth und der benachbarten pommerschen Kreise Franzburg, Grimmen und Greifswald in Betracht kommen. Offensichtlich hielt man sich diesbezüglich aber gelegentlich nicht daran, so dass sich die „unterthänig-gehorsamste Pommersche Ritterschaft“ am 10. Dezember 1751 mit einem Anliegen an „Ew. Excellenz und der Königl. Hochpreisl. Regierung Stralsund“ wandte.
Die Ritterschaft wies darauf hin, dass in der Barthischen Kloster-Ordnung von 1733 in Artikel 2 bestimmt wird, dass in das Barther Kloster keine andere Fräuleins aufgenommen werden sollen, als die von einheimischen adeligen Pommerschen Familien. Diesen Worten zuwider laufe jedoch die Auslegung bzw. Handhabung des genannten Artikels 2 durch die Klosterleitung. Das müsse beigelegt werden und man erachte eine deutliche Erklärung dazu seitens der „Königl. Hochpreisl. Regierung Stralsund“ als nötig.
Im selben Schreiben, nur drei Sätze weiter unten, wird deutlich, worum es den Herrschaften eigentlich ging. Man versuchte dabei, aus der Not eine Tugend zu machen, indem die Bereitschaft zu Kompromissen signalisiert wurde. Die Verfasser des Schreibens pochten nicht unbedingt auf die Respektierung des eingangs zitierten Artikel 2 der Barthischen Kloster-Ordnung.
Nicht alle Adlige, die eine Tochter als Konventualin unterbringen wollten, hatten sich zuvor mit einem notwendigen finanziellen Beitrag zum Bau des Barthischen Klosters und dessen Anlagen beteiligt. Deshalb wurde der Vorschlag unterbreitet, bzw. die Forderung erhoben „wir daher der Billigkeit nach ein Conclusum gemacht, daß die zu solchen Familien, ob sie sonst in Pommern Lehngesessen oder die gesamte Hand haben, gehörige Fräuleins, wann sie ins Kloster recipiret werden wollen, bey der Einschreibung die Gebühr doppelt erlegen, und also 120 Rthlr. Geben sollen...“ (Conclusum: Beschluss, Entscheidung, recipiret: aufnehmen)
Begräbnisstätten
Das erste Grab auf dem Barther Friedhof und die Grabstätten der Stiftsfräulein.
Nachdem 1815 in der Stadt Barth ein neuer Friedhof, auf dem Mühlenberg gelegen, beantragt worden war, kam es vier Jahre darauf zur Gründung eines solchen durch die evangelische Kirchgemeinde. Propst Dr. Werner hat 1819 die Einweihung mit einer ersten Bestattungshandlung für den Kommerzienrat und Altermann der Kaufmannschaft Johann Friedrich Struck vollzogen. Diese erste Grabstätte auf dem Barther Friedhof ist bis heute erhalten geblieben. Zu finden ist es zwischen dem Hauptweg und der alten Friedhofsmauer zur Sundischen Straße hin, kurz vor dem Kiekberg.
Ein im klassizistischen Baustil errichtetes Eingangsportal zierte den damals vorläufig einzigen Eingang von der Sundischen Straße aus auf Höhe des jetzigen Bibelzentrums. Weitere Eingänge gab es nach einem Antrag auf Erweiterung des Friedhofsareals im Jahre 1843. 1856 stellte man auf einen Vorschlag hin gegenüber dem neuen Zugang am Ende des Hauptweges auf dem sogenannten Kiekberg ein großes steinernes Kreuz auf. Seit der Errichtung des Kreuzes hält man dort Gedenkgottesdienste ab, insbesondere am Ostersonntag und am Ewigkeitssonntag finden hier Andachten statt. Eine erneute Erweiterung folgte bereits 1862. Ein Friedhofsgärtnerhaus wurde 1874 gebaut. 1875 wurde dann zum ersten Mal die Ordnung auf dem Friedhofsgelände per Erlass geregelt.
Beim Gang über den Barther Friedhof sieht der Besucher bereits von Weitem am Ende des Hauptweges eine breite steinerne Treppe, die auf jene Kiekberg-Erhebung mit dem großen Kreuz hinaufführt.
Wenige Meter vor der Treppe sollte der Blick des Spaziergängers nach links gehen. Hier gibt es eine Begräbnisstätte für die verstorbenen Klosterinsassinnen. Zwei Reihen gusseiserner Grabkreuze und steinerner Grabplatten machen neugierig. Geht man näher heran, sieht man interessante Zeugnisse aus einer lange zurück liegenden Zeit. Es ist die Stelle, an welcher die Insassinnen des ehemaligen Klosters nach ihrem Tode zur letzte Ruhe gebettet wurden.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu versäumen, auf die Konventualin Fräulein Marie Louise Auguste von Behr (8. April 1829 - 21. Februar 1904) einzugehen. 1880 veranlasste sie 25 Jahre vor ihrem Tod die Einrichtung dieses Platzes eigens für die Konventualinnen des Adligen Fräuleinstifts zu Barth. Sie hat den Begräbnisplatz aus ihren eigenen Mitteln gekauft und dem Kloster übereignet. Sie lebte im Barther Kloster von 1871 bis 1884, am 21. Februar 1904 verstarb sie in Stettin, wohin sie im Jahre 1884 übergesiedelt war. Die Grabstätte befindet sich aber hier in Barth.
Wer den Spuren der einstigen Bewohnerinnen des Klosters nachgehen möchte, dem sei ein Besuch auf dem Barther Friedhof ans Herz gelegt.
1815 wurde der Antrag für den neuen Friedhof auf dem Mühlenberg gestellt. Das Acker-Grundstück gehörte damals zu einem Viehhof in der Sundischen Straße. 1819 erfolgte die Gründung und Widmung des evangelischen Friedhofs durch die Kirchengemeinde. Ein im klassizistischen Baustil errichtetes Eingangsportal mit eisernen Stabtüren zierte den einzigen Eingang auf Höhe des jetzigen Bibelzentrums von der Sundischen Straße aus.
1843 musste ein Antrag auf Erweiterung des Friedhofsareals mit neuen Eingängen gestellt werden. 1856 gab es den Vorschlag, gegenüber dem neuen Zugang am Ende des Hauptweges auf einer deutlichen Erhöhung, dem sogenannten Kiekberg, ein großes steinernes Kreuz aufzustellen. Nach der Errichtung des Kreuzes hielt man dort Gedenkgottesdienste ab. Insbesondere am Ostersonntag und am Ewigkeitssonntag fanden hier Andachten statt. Bereits 1862 musste der Friedhof erneut erweitert werden. In jenem Jahr wurde gleichzeitig an der Westseite eine Friedhofspromenade angelegt. Von hier aus konnte man nun durch zwei neue Eingänge den Friedhof begehen. Ein Friedhofsgärtnerhaus wurde 1874 gebaut. Ab 1875 regelte dann zum ersten Mal ein Erlass die Ordnung auf dem Friedhofsgelände.
Für die jüdischen Bürger kaufte 1879 die Stadt von der Kirchgemeinde ein Grundstück. Dieser Teil nannte sich Judenfriedhof.
Beim Gang über den Barther Friedhof sieht der Besucher bereits von Weitem am Ende des Hauptweges eine breite steinerne Treppe, die auf jene Kiekberg-Erhebung mit dem großen Kreuz hinaufführt.
Wenige Meter vor der Treppe sollte der Blick des Spaziergängers nach links gehen. Hier gibt es eine Begräbnisstätte für ehemalige Klosterinsassinnen. Zwei Reihen gusseiserner Grabkreuze und steinerner Grabplatten machen neugierig. Geht man näher heran, sieht man interessante Zeugnisse aus einer lange zurück liegenden Zeit. Es ist die Stelle, an welcher die Insassinnen des ehemaligen Klosters nach ihrem Tode zur letzte Ruhe gebettet wurden.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu versäumen, auf die Konventualin Fräulein Marie Louise Auguste von Behr (8. April 1829 - 21. Februar 1904) einzugehen. 1880 veranlasste sie 25 Jahre vor ihrem Tod die Einrichtung dieses Platzes eigens für die Konventualinnen des Adligen Fräuleinstifts zu Barth. Sie hat den Begräbnisplatz aus ihren eigenen Mittel gekauft und dem Kloster übereignet. Die spätere Priorin von Behr lebte im Barther Kloster von 1871 bis 1884, am 21. Februar 1904 verstarb sie in Stettin, wohin sie im Jahre 1884 übergesiedelt war. Ihre Grabstätte befindet sich aber hier in Barth. Ihr großes Grabkreuz ist noch vorhanden. Der Name von Behr reicht bis in die Anfangszeit des Klosters zurück. So wird der Name bereits in Verbindung mit der erstmaligen Anlegung des Ordenszeichens im Jahre 1749 im Protokoll erwähnt.
Durch die Inschriften auf den Kreuzen und den Platten sind uns bis heute Namen von Priorinnen und Stiftsdamen bekannt, wenn auch etliche der gusseisernen Kreuze inzwischen stark verwittert sind. Man muss schon genau hinschauen, um die Inschriften zu entziffern.

 Auf der Begräbnisstätte noch vorhandene Kreuze und Tafeln, nach Sterbejahr geordnet
1982 Anna Louise v. Stumpfeld, letzte Stiftsdame
1973 Ursula v. Stumpfeld, Stiftsdame
1953 Martha v. Corswant
1952 Katharina v. Hagenow, letzte Priorin
1950 Agnes Freiin v. Wangenheim, Conventualin
1940 Gertrud v. Corswant
1941 Clara v. Gloeden, Ehrenstiftsdame von Heiligengrabe*
1932 Wilhelmine v. Homeyer, Stiftsdamen
1930 Maria v. Hertell, Stiftsdame
1922 Anna v. Zanthier, Priorinnen
1920 Clara v. Homeyer, Sriftsdame
1911 Agathe v. Homeyer, Stiftsdame
1909 Johanna v.d. Osten, Priorinnen
1904 Marie Louise v. Behr, Konventualin
1894 Mathilde v. Engelbrechten,
1891 Emilie v. Engelbrechten, Stiftsdame
1889 Wilhelmine v. Kahlden, Stiftsdamen
1871 Therese v. Homeyer, Stiftsdame
 Weitere Namen von Priorinnen und Stiftsdamen, die in der „Chronik der Stadt Barth“ von Wilhelm Bülow erwähnt werden, von denen aber keine Kreuze vorhanden sind. Sie verstarben bereits vor der Anlegung der von der Konvetualin Marie Louise v. Behr gestifteten Begräbnisstätte:
1737 v. Wakenitz, gemeinsam mit v. Schwerin erste Priorin
1792 v. Pfuehl
1807 v. Bugenhagen, Priorin, sie starb jedoch ohne in ihr Amt eingeführt worden zu sein
1807 Baronesse Schulz v. Ascheraden, gestorben 2. September 1829
1829 v. Engelbrechten
1850 v. Baerenfels
1890 v. Falkenstein, hat bei der Übernahme ihres Amtes als Priorin ihre bisherige Stellung als Vorsteherin der höheren Töchterschule aufgegeben
Nachdem das Stift 1948 aufgehoben wurde und in den Besitz der Kirche gelangte, übernahm 1974 die Stadt Barth die gesamte Kloster-Anlage.
Der Titel „Ehrenstiftsdame“ war eine begehrte Auszeichnung, die ihrer Trägerin eine geachtete Stellung in der Gesellschaft und ein festes Einkommen, verbunden mit dem Wohnrecht im Kloster, sicherte. 

* Das „Kloster Stift zum Heiligengrabe“ ist ein Ende des 13. Jahrhunderts gegründetes Kloster in Heiligengrabe im Brandenburgischen.

Rüdiger Pfäffle